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Jede Bestellung erfolgt unter ausschließlicher Geltung unserer Einkaufsbedingungen
1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen, Lieferungen und Leistungen an die Niederlassungen 1001 Sense e.K., bzw. an eines der mit 1001 Sense e.K. verbundenen Unternehmen (Besteller), sofern nicht ausdrücklich andere Abmachungen schriftlich vereinbart wurden.
1.2 Bestellungen des Bestellers liegen nur diese Einkaufsbedingungen zugrunde. Änderungen oder Ergänzungen, auch abweichende Verkaufs- oder Lieferbedingungen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Bestellers.
1.3 Der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferers, einschließlich etwaiger von ihm verwendeter Einheits- oder Verbandsbedingungen, wird ausdrücklich widersprochen, soweit diese mit den Einkaufsbedingungen des Bestellers nicht übereinstimmen. Eine Einbeziehung ist nur wirksam, wenn der Besteller Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferers ausdrücklich als Zusatz zu seinen Einkaufsbedingungen anerkennt. Die Annahme der Leistung durch den Besteller gilt nicht als solches Anerkenntnis. Dies gilt auch, wenn der Lieferer formularmäßig erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern oder leisten zu wollen, gleichwohl aber den Auftrag des Bestellers annimmt und/oder ausführt.
1.4 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte des Bestellers mit dem Lieferer, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf diese Einkaufsbedingungen Bezug genommen wird.
1.5 Die Einschaltung eines Dritten zur Vertragsabwicklung ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Einwilligung des Bestellers gestattet.
2.1 Bestellungen sind für den Besteller nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen oder Vereinbarungen sowie Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
2.2 Die Annahme der Bestellung ist vom Lieferer schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung muss innerhalb einer Frist von 1 Werktag erfolgen. Bis zum Eingang einer schriftlichen Bestätigung des Lieferers können Bestellungen von dem Besteller kostenfrei widerrufen werden.
2.3 Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferer nicht binnen 1 Werktag seit Zugang widerspricht.
3.1 Vom Besteller vorgegebene und vom Lieferer genannte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Lieferfristen laufen ab dem Datum der Bestellung.
3.2 Der Lieferer ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder für ihn erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen.
3.3 Der Lieferant gerät in Lieferverzug, wenn die Ware nicht zum fälligen Termin eintrifft. Im Fall von Lieferverzug behält sich der Besteller vor, Vertragserfüllung zu fordern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Wird die Ware dringend benötigt, kann insbesondere auch ein Deckungskauf bei einem anderen Lieferanten getätigt werden, daraus entstehende Preisnachteile können dem Lieferanten über den sonstigen Schaden hinaus weiter berechnet werden. Im Übrigen gelten für den Fall des Lieferverzuges die gesetzlichen Vorschriften.
4.1 Der Versand von Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferers an die vom Besteller angegebene Versandanschrift. Dies gilt auch bei der Rücksendung mangelhafter Waren durch den Besteller. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
4.2 Der Lieferer muss die angegebenen Versandvorschriften genau einhalten. Die Versandart ist mit dem Besteller abzustimmen.
4.3 Bei Schokoladen und sonstigen Süßwaren ist eine Kerntemperatur von maximal 18°C innerhalb der gesamten Kühlkette einzuhalten. Bei tiefgekühlten Waren ist eine Kerntemperatur von mindestens -18°C innerhalb der gesamten Kühlkette einzuhalten.
4.4 Der Lieferer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die gelieferte Menge sowie die Bestellnummer des Bestellers anzugeben; unterlässt er dies, gehen Verzögerungen in der Bearbeitung durch den Besteller zu seinen Lasten. Der Besteller ist außerdem berechtigt, die Annahme von Sendungen zu verweigern, wenn der Sendung kein ordnungsgemäßer Lieferschein beigefügt ist. Die aus der Annahmeverweigerung resultierenden Kosten trägt der Lieferer.
4.5 Die Verpackung der Ware erfolgt auf Kosten des Lieferers, soweit nicht ausdrücklich die Übernahme der Verpackungskosten durch den Besteller vereinbart ist. Verpackungsmaterial hat der Lieferer auf unser Verlangen zurückzunehmen. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Verpackung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
4.6 Auf der Verpackung der gelieferten Ware sind Warenbezeichnung, Menge, MHD, Chargen- oder Losnummer in Klarschrift sowie Barcode gem. GS1 Standard auszuweisen. Artikel, die unter Auszeichnung eines Mindesthaltbarkeitsdatums bzw. Verbrauchsdatums geliefert werden, müssen bei Lieferung eine Restlaufzeit von 75 % der gesamten Dauer der Haltbarkeit aufweisen.
4.7 Beim Transport von Lebensmitteln sind die hygienischen Anforderungen an das Behandeln von Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr.852/2004 über Lebensmittelhygiene sowie die Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) einzuhalten. Insbesondere sind die Transportmittel sauber und instand zu halten und die erforderlichen Temperaturen beim Transport einzuhalten. Fahrzeuge für den Transport von Lebensmitteln dürfen nicht für den Transport anderer Waren benutzt werden, wenn eine nachteilige Beeinflussung eintritt (zum Beispiel Pflanzen; Chemikalien etc.).
5.1 Bei Kaufverträgen geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn die Ware an der vom Besteller bestimmten Anlieferungsstelle ausgeliefert ist.
5.2 Bei Werk- und Werklieferungsverträgen erfolgt der Gefahrübergang mit dem Zeitpunkt der Abnahme; beide Vertragsteile haben das Recht, förmliche Abnahme zu verlangen.
5.3 Die Lieferung erfolgt stets auf Gefahr des Lieferers.
6.1 Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften, mit folgender Maßgabe: Es erfolgt unverzüglich stichprobenartige Prüfung zur Qualitätskontrolle. Stichprobenkontrolle des Inhalts von Großgebinden, die nicht an zugänglicher Stelle wiederverschließbar sind mit der Folge, dass das Öffnen der Packung das MHD beeinträchtigt, erfolgt bei Packungsanbruch.
6.2 Eine etwaige Mangelhaftigkeit von Produkten/Leistungen wird dem Lieferer vom Besteller angezeigt. Die Rüge (Mängelanzeige) gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen (ohne Samstag) beim Lieferer eingeht; die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Der Lieferer ist berechtigt, sich von der Mangelhaftigkeit der Produkte/Leistungen zu überzeugen. Der Besteller stellt dem Lieferer auf Verlangen die beanstandeten Produkte/Leistungen oder Proben davon zur Verfügung. Kosten, die durch die Prüfung einer mangelhaften Ware entstehen, hat der Lieferer zu tragen.
6.3 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die vom Besteller bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich.
6.4 Können die Parteien sich binnen einer Frist von einer Woche ab Absendung der Mängelrüge durch den Besteller über das Bestehen eines Mangels nicht einigen, so ist auf Verlangen des Bestellers ein neutraler öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger als Schiedsgutachter hinzuzuziehen. Seine Beurteilung ist für beide Parteien maßgebend und bindend; die Kosten der Begutachtung haben die Parteien in analoger Anwendung des § 91 ZPO ggf. anteilig zu tragen. Für den Fall, dass der Lieferer dem Vorschlag des Bestellers bezüglich des Sachverständigen nicht ausdrücklich widerspricht, ist dieser berechtigt, den Schiedsgutacher selbst zu benennen.
7.1 Erfüllt der Lieferer eine ihm obliegende Vertragspflicht nicht ordnungsgemäß entsprechend den getroffenen Vereinbarungen, stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Dies gilt insbesondere, wenn die geschuldete Leistung gar nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft erbracht wird. Die Verjährung solcher Ansprüche bestimmt sich ebenso nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes vorgesehen ist. Die Mängelrechte stehen dem Besteller auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit zu.
7.2 Erbringt der Lieferer im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so ist der Besteller unbeschadet weiterer Rechte aus Ziffer 8.1 insbesondere zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Dabei ist es unerheblich, ob der Lieferer den Mangel bzw. den Verzug selbst verschuldet oder dieser durch einen von ihm eingeschalteten Dritten verursacht wird. Das Rücktrittsrecht umfasst in jedem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an den Besteller zu erbringen sind.
7.3 Die durch die Lieferung mangelhafter Produkte/Leistungen oder die Verspätung beim Besteller entstandenen Schäden und Aufwendungen sind durch den Lieferer zu ersetzen. Die vorbehaltslose Annahme einer verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die aufgrund der Verspätung zustehenden Ersatzansprüche.
7.4 Neben der Geltendmachung des Schadens ist der Besteller berechtigt, vom Lieferer die Lieferung mangelfreier Produkte/Leistungen zu verlangen. Kommt der Lieferer dieser Verpflichtung innerhalb einer vom Besteller gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Besteller ein Deckungsgeschäft vornehmen und den Unterschied zwischen dem Vertragspreis und dem Preis des Deckungsgeschäfts als zusätzlichen Schadensersatz geltend machen oder den Mangel selbst beseitigen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferer fehlgeschlagen oder unzumutbar, so bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird der Lieferer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichtet.
7.5 Lieferung nach Ablauf der Nachfrist ist als neues Angebot zu betrachten, die Annahme führt nicht zur Erfüllung des ursprünglichen Lieferauftrags. Die Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn die Voraussetzungen für den Wegfall der Nachfristsetzung vorliegen (insbesondere bei Vorliegen eines Fixgeschäfts).
7.6 Gerät der Lieferer in Verzug, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% pro Tag der Terminüberschreitung, höchstens jedoch 5% des Bestellwertes zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten. Eine etwa gezahlte Vertragsstrafe ist auf einen Schadensersatzanspruch der Höhe nach anzurechnen.
7.7 Bei Aufträgen mit Teillieferungen ist der Besteller auch dann zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt, wenn der Lieferer nur hinsichtlich einer Teillieferung Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.
8.1 Sofern die Mangelhaftigkeit der Produkte/Leistungen von dem Besteller erst nach der Weiterverarbeitung der Produkte/Leistungen festgestellt wird, wird der Besteller den Lieferer innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen (ohne Samstag) über den Mangel benachrichtigen. Der Lieferer ist berechtigt, sich von der Mangelhaftigkeit der weiterverarbeiteten Produkte zu überzeugen. Der Besteller stellt dem Lieferer auf Verlangen die beanstandeten Produkte oder Proben davon zur Verfügung.
8.2 Im Fall der Verarbeitung von mangelhaften Produkten/Leistungen ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz vom Lieferer zu verlangen. Der Schadensersatz umfasst insbesondere die Produktionskosten des mit den mangelhaften Produkten/Leistungen hergestellten Endproduktes zuzüglich Gewinnausfall und sämtliche zusätzlichen Kosten, die mit der Rücknahme etwaiger schon ausgelieferter Produkte entstehen, Lager- und Transportkosten, die durch die Aufbewahrung der Endprodukte bis zu ihrer Vernichtung oder anderweitigen Verwertung entstehen, Kosten der Vernichtung oder anderweitigen Verwertung der unverkäuflichen Endprodukte, die bis zur endgültigen Abwicklung des Schadensfalles entstandenen Kosten für die Entnahme und Lagerung von Proben der mit den mangelhaften Produkten/Leistungen hergestellten Endprodukte sowie die von Kunden des Bestellers in Rechnung gestellten Vertragsstrafen.
8.3 Sofern der Lieferer durch die Lieferung/Erbringung mangelhafter Produkte/Leistungen und/oder verspätet gelieferter/erbrachter Produkte/Leistungen gegen eine seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt, wird der Lieferer den Besteller gegenüber sämtlichen Ansprüchen, Forderungen, Verlusten, Verfahren und Kosten in Verbindung mit den Produkten und/oder Leistungen freistellen und entschädigen, die eventuell gegen den Besteller geltend gemacht werden und die auf einen Verstoß oder einen Fehler des Lieferers, seiner Beteiligungsunternehmen, Mitarbeiter oder Dritter zurückzuführen sind, die vom Lieferer eine der Verpflichtungen aus diesem Vertrag übernommen haben.
8.4 Ansprüche des Bestellers wegen dieser Vertragspflichtverletzung verjähren innerhalb von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Besteller und wird durch und für die Dauer einer Mängelrüge gehemmt.
8.5 Die Pflicht des Bestellers zur Mängeluntersuchung nach Ziffer 6. bleibt hiervon unberührt.
9.1 Wird der Besteller aus Produkthaftung von einem Kunden oder sonstigen Dritten in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Lieferer, den Besteller schad- und klaglos zu halten, soweit seine Lieferungen oder sein Verhalten fehlerhaft und für den Schaden ursächlich waren. Der Lieferer verpflichtet sich, dem Besteller alle Angaben zur Verfügung zu stellen, die für die Lieferung eines fehlerfreien Produktes zweckdienlich sind (Warnhinweise, Zulassungsvorschriften, etc.). Sollten dem Lieferer nachträglich Umstände bekannt werden, die einen Produktfehler im Sinne der gesetzlichen Produkthaftung begründen könnten, so verpflichtet sich der Lieferer, dem Besteller diese unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
9.2 In diesem Rahmen ist der Lieferer auch verpflichtet, den Besteller etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahme wird der Besteller den Lieferer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
9.3 Der Lieferer verpflichtet sich, einen vollumfänglichen Versicherungsschutz (Betriebs-, Produktehaftpflicht-, Haftpflichtversicherung) während der gesamten geschäftlichen Beziehung zum Besteller zu unterhalten, wobei sich die Haftungssumme auf mindestens 5 Millionen Euro für jedes Schadenereignis in Bezug auf Produkthaftung, vertragliche Haftpflicht, Leistungshaftung und Deckung für Weiterverarbeitung, Vermischung und Nachhaftung beläuft. Für Rohstoffe zur Produktion von Lebensmitteln hat der Versicherungsschutz nach Möglichkeit auch die Haftung des Lieferers wegen der Lieferung nicht erlaubter genmanipulierter Produkte zu umfassen. Wir akzeptieren keine Haftungsbeschränkung, es sei denn, sie wird schriftlich und individuell vertraglich vereinbart. Der Lieferer wird den Versicherungsschutz dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
10.1 Der Lieferer übernimmt gegenüber dem Besteller die volle Haftung dafür, dass im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistung, deren bestimmungsgemäßer Verwendung durch den Besteller oder die Weiterverarbeitung oder den Weiterverkauf der von ihm gelieferten Waren keine Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.
10.2 Wird der Besteller von Dritten wegen der Verletzung oder Beeinträchtigung solcher Rechte in Anspruch genommen, ist der Lieferer verpflichtet, den Besteller von allen derartigen Ansprüchen oder Maßnahmen Dritter freizustellen; hierzu gehört auch die Abwehr drohender Ansprüche und Maßnahmen Dritter gegen den Besteller.
10.3 Die Haftung des Lieferers umfasst auch sämtliche dem Besteller entstehenden Folgeschäden, namentlich solche infolge von Lieferengpässen und Produktionsstörungen.
11.1 Der Besteller erkennt einen etwaigen Eigentumsvorbehalt des Lieferers hinsichtlich der Waren an, die nicht verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden oder vermischt werden. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind unzulässig. Eigentumsvorbehalte des Lieferers gelten daher nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Waren beziehen, an denen der Lieferer sich das Eigentum vorbehält. Ausgeschlossen ist ebenso die Abtretung der Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung dieser Waren an den Lieferer.
11.2 Sämtliche Gegenstände gehen mit ihrer Bezahlung in das uneingeschränkte Alleineigentum des Bestellers über.
11.3 Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für uns erstellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.
12.1 Vereinbarte Preise sind Festpreise. Preiserhöhungen werden gegenüber dem Besteller nur wirksam, wenn diese vom Besteller schriftlich bestätigt werden. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferers sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, Zoll) ein.
12.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und muss gesondert ausgewiesen werden.
12.3 Muster, Angebote, Kostenverzeichnisse und Kalkulationen oder sonstige, zur Vorbereitung von Lieferungen gestellte Leistungen des Lieferers sind für den Besteller kostenfrei.
13.1 Zahlungen des Bestellers erfolgen durch Banküberweisung.
13.2 Die Fälligkeit setzt den Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus. Rechnungen können vom Besteller nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben der Bestellung – die dort ausgewiesene Auftragsnummer Bestell- und Lieferscheinnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferer verantwortlich.
13.3 Rechnungsentgelte werden vom Besteller, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto gezahlt. Leistet der Lieferer vor dem vereinbarten Liefertermin, ist für den Beginn der Zahlungsfrist allein der vereinbarte Termin maßgeblich, auch wenn der Besteller die vorzeitige Leistung annimmt.
13.4 Zahlungen erfolgen stets unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
13.5 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
13.6 Für den Eintritt des Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Lieferer erforderlich.
13.7 Sonstige Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller in gesetzlichem Umfang zu.
13.8 Der Lieferer ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Besteller ohne dessen schriftliche Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
13.9 Abrechnungen, die nach Zeit und Aufmaß vereinbart sind, dürfen nur die vom Besteller zuvor bestätigten Zeit- und Materialnachweise oder Aufmaße zugrunde gelegt werden; diesen sind Abrechnungen beizufügen.
14.1 Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn durch Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Unfälle, kriegerische Ereignisse, Absatzstockungen, behördliche Eingriffe, ähnliche Ereignisse oder höhere Gewalt die Verwendung der bestellten Ware unmöglich oder wirtschaftlich erheblich erschwert ist und er aufgrund der nicht nur vorübergehenden Behinderung kein Interesse mehr an dem Vertrag hat.
14.2 Stellt eine Vertragspartei ihre Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt, so ist die andere Partei berechtigt, für einen nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
15.1 Der Lieferer nimmt Kenntnis davon und willigt ein, dass der Besteller gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sämtliche Daten des Lieferers aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der Zweckbestimmung erfassen, speichern, verarbeiten, nutzen, an Dritte übermitteln und löschen darf. Die Daten betreffen z.B. Adresse, Liefergegenstand und Rechnungsdaten.
15.2 Eine Übermittlung und Verarbeitung der o. g. Daten erfolgt innerhalb des Unternehmens und zum Zwecke der Zahlungsabwicklung an externe Rechenzentren. Der Besteller wird Informationen nur an solche dritte Parteien außerhalb des EWR, wie z.B. Zahlungsdienstleister, weitergeben, welche sich vertraglich zum Schutz der Informationen verpflichtet haben und deren Unterstützung für die Erfüllung der in diesen AGB aufgeführten Aufgaben vernünftigerweise benötigt wird.
15.3 Der Besteller stellt sicher, dass schutzwürdige Belange des Lieferers nicht beeinträchtigt werden.
15.4 Der Lieferer darf die Daten einsehen und eine Kopie von ihnen verlangen, für die der Besteller in Übereinstimmung mit geltendem Recht allerdings ein geringes Entgelt verlangen darf. Der Lieferer hat außerdem das Recht, die Löschung, Berichtigung oder Sperrung von solchen Daten zu verlangen, die inkorrekt, unvollständig oder überholt sind. Der Lieferer kann außerdem in Übereinstimmung mit geltendem Recht, unter Zugrundelegung der individuellen Situation und bei Vorliegen eines berechtigten Grundes jederzeit der Verarbeitung und der Weitergabe von Daten widersprechen, wenn letzteres im Rahmen der Zweckbestimmung nicht erforderlich ist.
16.1 Während der Laufzeit dieses Vertrages und über einen Zeitraum von fünf Jahren nach dessen Ende muss der Lieferer alle geheimen oder vertraulichen Informationen, die gemäß diesem Vertrag offen gelegt, empfangen oder überlassen werden, streng vertraulich behandeln. Unter dem Begriff „vertraulich“, versteht man alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, sowie alle Informationen, die sich in direkter oder indirekter Weise auf die Lieferung des Produktes beziehen. Dies schließt die Struktur des Bestellers sowie seine Projekte ein, wozu unter anderem auch Unternehmenspläne, Kundenbeziehungen, Herstellungsverfahren, Technologien, Produktionsanlagen, interne Abläufe, Anlagenknowhow, Kundenstrukturen, Bestellpläne, Rezepte, Produktspezifikationen, Preisgestaltungsrichtlinien gehören. Diese Verpflichtung gilt nicht hinsichtlich Informationen welche (i) zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits dem Lieferer oder allgemein bekannt waren oder, ohne dass der Lieferer dafür verantwortlich wäre, zu einem späteren Zeitpunkt allgemein bekannt werden; oder (ii) der Lieferer von einer dritten, zur Offenlegung befugten Partei empfangen hat; oder (iii) nachweislich ohne Benutzung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden.
16.2 Der Lieferer darf vertraulichen Informationen offenlegen, soweit er (i) durch schriftliche Zustimmung des Bestellers zur Offenlegung berechtigt ist oder (ii) durch zwingendes Recht oder eine gerichtliche Anordnung dazu verpflichtet ist. In diesem Fall hat der Lieferer den Besteller schriftlich über die erforderliche Offenlegung zu informieren; und die Offenlegung auf das erforderliche Minimum zu beschränken.
16.3 Der Lieferer bestätigt die vertrauliche Natur solcher vertraulicher Informationen und wird die Nutzung solcher vertraulicher Informationen sofort einstellen, sofern dies durch den Besteller verlangt wird. Der Lieferer verpflichtet sich ferner, solche Informationen streng vertraulich zu behandeln und verzichtet in Ermangelung einer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Bestellers auf deren Nutzung, Verkauf, Vermarktung oder Weitergabe an Dritte. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
16.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Besteller Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Bestellers zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung des Bestellers zu verwenden. Nach Abwicklung sind sie unaufgefordert an den Besteller zurückzugeben, eventuell gefertigte Kopien sind zu vernichten; ausgenommen hiervon ist nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten. Die Geheimhaltungspflicht erlischt, wenn das in den Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
17.1 Sämtliche Verträge zwischen dem Besteller und dem Lieferer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.2 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen des Lieferers aus der Geschäftsbeziehung ist der Standort des Bestellers, der in Bestellungen, Lieferaufforderungen oder Lieferscheinen als Ort der Warenanlieferung genannt ist.
17.3 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung ist München.
17.4 Sind Erklärungen nach diesen Einkaufsbedingungen schriftlich abzugeben, genügt hierzu eine Übermittlung auf elektronischem Weg (E-Mail).